Software Lizenzbedingungen
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1. Präambel
Die „Digitalstrahl GmbH", Landstraßer Gürtel 9/14, 1030 Wien, Österreich, Firmenbuchnummer: 565103i (in der Folge „LIZENZGEBERIN"), bietet die Softwarelösung „FunnelConsole" (in der Folge die „SOFTWARE") an. Die SOFTWARE soll den KUNDEN dabei unterstützen ein Customer-Relationship-Management („CRM"), sowie digitale Vertriebs- und Marketingkanäle zu etablieren.
Diesem Lizenzvertrag liegt der Annahme zu Grunde, dass es sich beim KUNDEN um einen Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG handelt.
Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Dies geschieht ohne Diskriminierungsabsicht. Sämtliche Geschlechter sind gleichermaßen angesprochen.
Dieser Lizenzvertrag regelt die Anschaffung, Nutzung und Verwertung der SOFTWARE sowie die damit verbundenen unternehmerischen und administrativen Tätigkeiten.
Geschäfts- und Vertragssprache ist Deutsch.
Diese Lizenzbedingungen können vom KUNDEN für den Zweck der Online-Bestellung auf seinem Computer dauerhaft gespeichert und/oder ausgedruckt werden.
2. Nutzungsvoraussetzungen
Der KUNDE ist verpflichtet, im Zuge der Geschäftsbeziehung wahre und vollständige Angaben zu machen und seine Daten stets aktuell zu halten. Er hat seine Daten vertraulich zu behandeln (dies betrifft insbesondere etwaige Log-In-Daten oder Passwörter). Sollte der KUNDE den Verdacht eines Missbrauchs durch Dritte haben, hat er die LIZENZGEBERIN unverzüglich darüber zu informieren.
Der KUNDE hat alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die technische Bereitstellung der SOFTWARE durch die LIZENZGEBERIN gefährden oder beeinträchtigen (inklusive Cyber-Attacken) könnten.
Der KUNDE hat geeignete Vorkehrungen zu treffen um die SOFTWARE vor dem unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. Er wird seine Arbeitnehmer bzw arbeitnehmerähnliche Personen und Endnutzer darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsmäßigen Umfang unzulässig ist.
Es liegt in der Verantwortung des KUNDEN, die erforderliche Infrastruktur für den Betrieb der SOFTWARE zu schaffen. Die LIZENZGEBERIN treffen diesbezüglich keine weiteren Aufklärungs- und Beratungspflichten.
Es obliegt dem KUNDEN, die Kompatibilität (also die Interaktionsfähigkeit mit der bestehenden Soft- und Hardwareinfrastruktur des KUNDEN) und den Funktionsumfang der SOFTWARE vor deren entgeltlicher Nutzung zu überprüfen. Die LIZENZGEBERIN treffen keinerlei Aufklärungs-, Einschulungs-, oder Installationspflichten. Die Lieferung eines Handbuches ist ausdrücklich nicht geschuldet.
3. Angebot und Vertragsabschluss
Nach Eingabe der erforderlichen Daten in dafür vorgesehene Webmaske gibt der KUNDE durch Klicken des entsprechenden Buttons eine verbindliche Bestellung gegenüber der LIZENZGEBERIN ab.
Vor dem endgültigen Absenden einer Bestellung hat der KUNDE noch einmal die Gelegenheit, diese auf etwaige Fehler zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Der Vertrag mit der LIZENZGEBERIN kommt erst zustande, wenn die LIZENZGEBERIN die Bestellung ausdrücklich annimmt („Auftragsbestätigung") oder aber indem der Zugang/das Passwort zur SOFTWARE freigeschalten wird.
Der Leistungsumfang, die Dauer der SOFTWARE-Nutzung und die Anzahl der zulässigen Lizenzen ergeben sich aus dem gewählten Paket des KUNDENS.
4. Zahlungsmodalitäten
Die Höhe des Entgelts ergibt sich jeweils aus dem Angebot der LIZENZGEBERIN. Die angeführten Preise verstehen sich in EUR. Im Zweifel ist die Umsatzsteuer noch nicht inkludiert. Es gelten jeweils die im Bestellzeitpunkt angeführten Beträge.
Das Entgelt zur Nutzung der SOFTWARE ist im Voraus zu entrichten.
Unbeschadet dessen, werden Forderungen der LIZENZGEBERIN mit Rechnungslegung fällig und sind binnen 10 Tagen ohne Skonto zu bezahlen.
Im Falle eines Zahlungsverzuges von mehr als 30 Tagen ist die LIZENZGEBERIN dazu berechtigt, ihre Leistung gegenüber dem KUNDEN zurückzubehalten und das Benutzerkonto zur SOFTWARE ohne gesonderte Ankündigung zu sperren und/oder löschen. Ein dadurch dem KUNDEN, oder seinem Endkunden oder Dritten entstehender Schaden, kann nicht zu Lasten der LIZENZGEBERIN geltend gemacht werden.
Sofern die Forderungen nicht binnen zehn Tagen bezahlt werden, wird die LIZENZGEBERIN den gesetzlich zulässigen Verzugszins im Sinne des § 456 UGB ab dem Tag der Fälligkeit verrechnen. Für Mahnschreiben kann ein Aufwandsersatz von EUR 40,00 pro (§ 458 UGB) Mahnschreiben in Rechnung gestellt werden.
5. Werknutzungsbewilligung
Die LIZENZGEBERIN gestattet dem KUNDEN eine nicht ausschließliche, inhaltlich, zeitlich und örtlich für die Zwecke des Geschäftsverhältnisses beschränkte Werknutzungsbewilligung (im Sinne des § 24 Abs 1 erster Satz UrhG) die SOFTWARE zu nutzen.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Nutzungsdauer 1 Jahr ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Das ausschließliche Werknutzungsrecht an der SOFTWARE (im Sinne des § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG) verbleibt jedenfalls bei der LIZENZGEBERIN.
Die im Sinne dieses Vertrages vereinbarten Nutzungsrechte werden dem KUNDEN erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Entgelte an die LIZENZGEBERIN eingeräumt.
Eine Unter- bzw Weiterlizenzierung ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung der LIZENZGEBERIN zulässig.
Das Recht auf Dekompilierung der SOFTWARE ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Der KUNDE darf ohne Zustimmung der LIZENZGEBERIN keine Veränderungen an der SOFTWARE vornehmen. Eine Werknutzung im Sinne des § 40d UrhG bleibt dadurch unbenommen.
Kennzeichnungen der SOFTWARE, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
Die Herausgabe des Quellcodes der SOFTWARE ist nicht geschuldet. Ebenso wenig ist ein Benutzerhandbuch geschuldet, noch die Durchführung von Schulungen.
6. Audit-Klausel
Die LIZENZGEBERIN hat die Möglichkeit, die Einhaltung der lizenzkonformen Nutzung der SOFTWARE zu überprüfen. Unabhängig davon, kann die LIZENZGEBERIN vom KUNDEN einen Nachweis verlangen, wonach die SOFTWARE lizenzkonform genutzt wird. Anfragen im Zusammenhang mit der lizenzkonformen Nutzung der SOFTWARE müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Die LIZENZGEBERIN ist berechtigt, die Einhaltung der rechtskonformen Nutzung der SOFTWARE durch den KUNDEN jederzeit nach mindestens 14tägiger Ankündigung vor Ort zu überprüfen (Lizenz-Audit). Die LIZENZGEBERIN kann sich dabei eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts bedienen. Die LIZENZGEBERIN wird dabei Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie datenschutzrechtliche Interessen des KUNDENS bestmöglich respektieren. Das Audit wird unter Schonung der operativen Tätigkeit des KUNDENS zu ordentlichen Geschäftszeiten abgehalten. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst. Der KUNDE ist verpflichtet, der LIZENZGEBERIN die für diese Zwecke erforderlichen Information zur Verfügung zu stellen und im Zuge des Lizenz-Audits mit LIZENZGEBERIN zu kooperieren. Widrigenfalls ist die LIZENZGEBERIN zu einer Zurückbehaltung ihrer Leistungen berechtigt. Dies geschieht unbeschadet etwaiger weiterer Rechtsansprüche.
7. Wartung und Support
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind keine Wartungs- oder Supportleistungen geschuldet.
8. Änderungswünsche
Der KUNDE ist berechtigt, Änderungen an der SOFTWARE vorzuschlagen. Die LIZENZGEBERIN ist nicht verpflichtet, diesen Änderungswünschen nachzukommen.
Die LIZENZGEBERIN ist berechtigt, ein gesondertes Entgelt für die Umsetzung der Änderungswünsche in Rechnung zu stellen. Die LIZENZGEBERIN wird dem KUNDEN in diesem Fall vorab ein entsprechendes Angebot für die Umsetzung der Änderungswünsche übermitteln.
In diesem Fall, so wie generell bei nicht bereits vom Pauschalentgelt abgedeckten Leistungen, gelangt ein Stundensatz von EUR 300,00 zzgl USt zur Anwendung. Dies gilt auch bei etwaigen Wartungsleistungen.
Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an diesen Änderungen stehen alleine und exklusiv der LIZENZGEBERIN zu, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die LIZENZGEBERIN wird jedoch dem KUNDEN eine Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24 Abs 1 erster Satz UrhG an diesen Änderungen für die Dauer des Vertragsverhältnisses gestattet.
Das ausschließliche Werknutzungsrecht (im Sinne des § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG) an Änderungen im Sinne dieses Absatzes verbleibt jedenfalls bei der LIZENZGEBERIN.
9. Mitwirkungspflichten
Der KUNDE ist verpflichtet, im für die Nutzung der SOFTWARE erforderlichen Umfang mitzuwirken. Aus einem Versäumnis dieser Mitwirkungspflichten können der LIZENZGEBERIN keine Nachteile erwachsen.
10. Leistungsstörungen
Sofern die LIZENZGEBERIN aus Gründen, welche nicht in ihrer Sphäre gelegen sind (zB Stromausfall, höhere Gewalt, Cyber-Attacken, Epidemie, Probleme bei Third-Party-Software), die SOFTWARE temporär nicht zur Verfügung stellen kann, bleiben die (vollständigen) Entgeltpflichten des KUNDENS davon unberührt.
11. Haftung für Schadenersatz und Gewährleistung
Die Haftung der LIZENZGEBERIN für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt mit der Summe des jährlichen Auftragswertes, jedenfalls aber mit gewöhnlich vorhersehbaren Schäden.
Die Haftung der LIZENZGEBERIN für entgangenen Gewinn des KUNDENS ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche verjähren binnen zwölf Monaten ab Abnahme der SOFTWARE. Mängelrügeobliegenheiten im Sinne des § 377 UGB sind einzuhalten. Als Zeitpunkt der Abnahme der SOFTWARE gilt der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Die LIZENZGEBERIN haftet nicht für Third-Party-Software, Open-Source-Elemente und Software-Elemente (Plug-Ins, Bibliotheksdateien) die nicht von der LIZENZGEBERIN freigegeben wurden. Ebenso haftet die LIZENZGEBERIN nicht für vom KUNDEN selbst programmierte Software-Elemente (Plug-Ins).
Die LIZENZGEBERIN übernimmt keine Haftung für eine gesetzwidrige (insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Sinne der DSGVO) Implementierung und/oder Nutzung der SOFTWARE im Verhältnis des KUNDEN gegenüber dem Endnutzer.
Die vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch für von der LIZENZGEBERIN eingesetzte Subunternehmen.
Im Falle der Nutzung einer kostenlosen Variante sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
12. Schad- und Klagloshaltung
Sollte die LIZENZGEBERIN aufgrund der rechtswidrigen Nutzung der SOFTWARE durch den KUNDEN von einem Dritten in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der KUNDE die LIZENZGEBERIN schad- und klaglos zu halten.
13. Beiziehung von Subunternehmern
Die LIZENZGEBERIN kann sich für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag Subunternehmer bedienen.
14. Änderungen des Lizenzvertrages
Die LIZENZGEBERIN ist berechtigt, diesen Lizenzvertrag jederzeit zu ändern. Die LIZENZGEBERIN wird den KUNDEN über solche Änderungen durch Zusendung des geänderten Lizenzvertrages an die ihr zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten informieren. Der KUNDE hat das Recht, dieser Änderung zu widersprechen. Erfolgt binnen 14 Tagen ab Zusendung dieser Änderung kein Widerspruch des KUNDENS, ist von einer konkludenten Zustimmung zur Änderung des Lizenzvertrages auszugehen.
15. Datenschutz und Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Die Weitergabe von Daten und Informationen an die jeweiligen erforderlichen Geschäftspartner ist im zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses sowie von Gesetzen im erforderlichen Ausmaß erlaubt (Art 6 Abs 1 lit b und c DSGVO). Ansonsten ist die LIZENZGEBERIN und der KUNDE verpflichtet, über die mit dem anderen in Zusammenhang stehenden Umstände und Daten, in deren Kenntnis sie aufgrund der vorliegenden Geschäftsbeziehung gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren und insbesondere das Datengeheimnis einzuhalten. Diese Verpflichtungen zum Daten- und Geschäftsgeheimnis gelten auch über das Vertragsverhältnis hinaus. Die LIZENZGEBERIN und der KUNDE verpflichten sich weiters, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in diesem Sinn zu belehren und anzuweisen.
Die Vertragsparteien verpflichtet sich weiters dazu, wechselseitig offengelegte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angemessen im Sinne des 26b Abs 1 Z 3 UWG zu schützen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der von der LIZENZGEBERIN programmierte Quellcode ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 26b UWG darstellt. Eine Veröffentlichung des Quellcodes bedarf daher einer ausdrücklichen Zustimmung der LIZENZGEBERIN.
Die LIZENZGEBERIN informiert darüber, dass Daten des KUNDENS für Werbezwecke aufgrund berechtigter Interessen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) verarbeitet werden können. Der KUNDE ist berechtigt, einer Verarbeitung seiner Daten für Werbezwecke zu widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO).
Sofern die LIZENZGEBERIN personenbezogene Daten des KUNDENS in dessen Auftrag verarbeitet, werden die Vertragsparteien einen Auftragsverarbeitervertrag nach Art 28 DSGVO abschließen. In diesem Fall gilt der in Anhang 1 ersichtliche Auftragsverarbeitervertrag als vereinbart.
16. Referenzklausel
Die LIZENZGEBERIN ist berechtigt, den Umstand der Geschäftsbeziehung mit dem KUNDEN durch eine Referenz auf ihrer Homepage oder in Geschäftspapieren auszuweisen. Die LIZENZGEBERIN ist in diesem Zusammenhang berechtigt, das Logo des KUNDENS heranzuziehen. Dieses Recht zur Referenznennung geht auch über das Vertragsverhältnis hinaus.
17. Dauer des Vertragsverhältnisses
Die Dauer der Vertragsbeziehung richtet sich nach dem, was die Vertragsparteien vereinbart haben. Wurde eine fixe Vertragslaufzeit vereinbart, so ist eine ordentliche Kündigung für diese Dauer ausgeschlossen. Sofern der Vertrag nicht innerhalb einer Kündigungsfrist von der Hälfte der ursprünglichen Vertragslaufzeit schriftlich zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird, verlängert sich die Vertragsbeziehung automatisch um die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer. Diese gilt für die folgenden Vertragsperioden sinngemäß.
Wurde keine fixe Vertragslaufzeit vereinbart, gilt nachstehendes: Die Vertragsbeziehung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist zum 31.3., 30.6., 30.9 oder 31.12. möglich.
18. Sperrung des Zugangs zur SOFTWARE
Sofern die LIZENZGEBERIN berechtigten Grund zur Annahme hat, dass der KUNDE die SOFTWARE auf rechtswidrige Art und Weise verwendet, ist die LIZENZGEBERIN berechtigt, den Zugang zur SOFTWARE unverzüglich, und ohne vorherige Ankündigung, zu sperren. Die Möglichkeit weiterer Rechtsbehelfe bleibt dadurch unbenommen.
19. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Diesem Vertragsverhältnis liegt österreichisches Recht zugrunde und gilt dieses als vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sowie von Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich.
20. Sonstiges
Falls ein Teil dieses Lizenzvertrages unwirksam sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bedingung soll durch eine solche wirksame Bedingung ersetzt werden, die dem aus der Vereinbarung erkennbaren Willen beider Vertragsparteien wirtschaftlich möglichst nahekommt.
Die LIZENZGEBERIN empfiehlt dem KUNDEN diesen Lizenzvertrag dauerhaft zu speichern.
Anhang 1: Auftragsverarbeitervertrag nach Art 28 DSGVO
AUFTRAGSVERARBEITERVERTRAG („AVV“) nach Art 28 DSGVO
1. Eingangsbestimmungen
1.1. Vertragsparteien
Dieser Vertrag wird zwischen dem KUNDEN (Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO), im Folgenden mit „Verantwortlicher" bezeichnet einerseits und andererseits der „Digitalstrahl GmbH", Landstraßer Gürtel 9/14, 1030 Wien Österreich, Firmenbuchnummer: 565103i, im Folgenden mit „Auftragsverarbeiter" (im Sinne des Art 4 Z 8 DSGVO) bezeichnet abgeschlossen.
1.2. Definitionen
AUFTRAGSVERARBEITER bezeichnet einen Auftragsverarbeiter im Sinne des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung. Ein Auftragsverarbeiter in diesem Sinne ist, wer im Auftrag des VERANTWORTLICHEN DATEN verarbeitet.
DATEN bezeichnet personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung.
DSGVO bezeichnet die Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
HAUPTVERTRAG bezeichnet jenen Vertrag („Lizenzvertrag") zwischen den VERTRAGSPARTEIEN, welcher dem gegenständlichen AVV zu Grunde liegt.
VERANTWORTLICHER bezeichnet einen Verantwortlichen im Sinne des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. Ein Verantwortlicher in diesem Sinne ist, wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von DATEN entscheidet.
Die VERTRAGSPARTEIEN umfassen den VERANTWORTLICHEN und den AUFTRAGSVERARBEITER.
1.3. Präambel
Gemäß Art 4 Z 8 DSGVO ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung, oder andere Stelle, die personenbezogene DATEN im Auftrag des VERANTWORTLICHEN verarbeitet als AUFTRAGSVERARBEITER zu qualifizieren. In diesem Fall sind die VERTRAGSPARTEIEN dazu verpflichtet, einen Auftragsverarbeitervertrag im Sinne des Art 28 DSGVO abzuschließen. Durch Unterzeichnung des gegenständlichen AVV kommen die VERTRAGSPARTEIEN dieser Verpflichtung nach. Der Auftragsverarbeiter bietet hinreichend Garantien dafür, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet ist (Art 28 Abs 1 DSGVO).
1.4. Neutralität der Geschlechter
Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Dies geschieht ohne Diskriminierungsabsicht.
2. Hauptteil
2.1. Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung (Art 28 Abs 3 DSGVO)
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet, sobald der HAUPTVERTRAG endet. Der Gegenstand und die Art dieses AVV ergibt sich aus dem HAUPTVERTRAG und kann wie folgt zusammengefasst werden: Website-Development und die damit verbundene Auswertung von DATEN.
2.2. Art der personenbezogenen Daten und Kategorien der betroffenen Personen (Art 28 Abs 3 DSGVO)
Im Zuge der gegenständlichen AUFTRAGSVERARBEITUNG werden folgende Arten von DATEN von Mitarbeitern des VERANTWORTLICHEN; Kunden des VERANTWORTLICHEN; auf folgende Art und Weise verarbeitet: Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei Nachfrage im Zusammenhang mit einer Auftragsabwicklung. Weiters können DATEN eventuell im Fall einer Wartungsleistung gesehen werden.
- Browsertyp,
- Betriebssystem,
- Land,
- Datum,
- Uhrzeit und Dauer des Zugriffs,
- IP-Adresse und besuchte Seiten auf unserer Webseite inklusive Ein- und Ausstiegsseiten,
- Kontaktseite auf Website,
- Auswertung der Website-Besucher,
- Gerätedaten: Wir können personenbezogene Daten von Ihrem Gerät speichern. Solche Daten umfassen Geolocation-Daten, IP-Adresse, eindeutige Kennungen (zB MAC-Adresse),
- Daten, die Sie über ein Kontaktformular eingeben,
- Daten im Zuge des Newsletter-Versands,
- Registrierungs-Passwort,
- E-Mail-Adresse,
- Zahlungsdaten,
- Telefonnummer.
2.3. Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung (Art 28 Abs 3 lit a DSGVO)
Der Auftragsverarbeiter wird DATEN nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen – auch in Bezug auf die Übermittlung von DATEN an ein Drittland oder eine internationale Organisation – verarbeiten, sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der AUFTRAGSVERARBEITER unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der AUFTRAGSVERARBEITER dem VERANTWORTLICHEN diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
2.4. Verpflichtung zur Vertraulichkeit (Art 28 Abs 3 lit b DSGVO)
Der AUFTRAGSVERARBEITER gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der DATEN befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen.
2.5. Verpflichtung zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen (Art 28 Abs 3 lit c DSGVO)
Der AUFTRAGSVERARBEITER gewährleistet, alle gemäß Artikel 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die genaue Aufstellung kann den technisch organisatorischen Maßnahmen im Anhang entnommen werden (Anhang 1.B).
2.6. Unterstützungspflichten (Art 28 Abs 3 lit e DSGVO)
Der AUFTRAGSVERARBEITER wird den VERANTWORTLICHEN angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen.
2.7. Informationspflichten (Art 28 Abs 3 lit f DSGVO)
Der AUFTRAGSVERARBEITER wird den VERANTWORTLICHEN unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden technischen Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen.
2.8. Rückgabe oder Löschung der Daten (Art 28 Abs 3 lit g DSGVO)
Der AUFTRAGSVERARBEITER wird nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistung alle DATEN nach Wahl des VERANTWORTLICHEN entweder löschen oder zurückgeben, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der DATEN besteht.
2.9. Möglichkeit der Überprüfung (Art 28 Abs 3 lit h DSGVO)
Der AUFTRAGSVERARBEITER wird dem VERANTWORTLICHEN alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der im Art 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellen und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom VERANTWORTLICHEN oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und dazu beitragen.
2.10. Informationspflicht bei Datenschutzverstoß (Art 28 Abs 3 lit h DSGVO)
Der AUFTRAGSVERARBEITER wird den VERANTWORTLICHEN unverzüglich darüber informieren, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder Mitgliedstaaten verstößt.
2.11. Inanspruchnahme von Subauftragsverarbeitern (Art 28 Abs 4 DSGVO)
Nimmt der AUFTRAGSVERARBEITER die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der betreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag oder anderen Rechtsinstrumenten zwischen dem VERANTWORTLICHEN und dem AUFTRAGSVERARBEITER gemäß diesem AVV festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden müssen, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen der DSGVO erfolgt. Kommt der Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste AUFTRAGSVERARBEITER gegenüber dem VERANTWORTLICHEN für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen AUFTRAGSVERARBEITERS.
Aktuell werden folgende Subauftragsverarbeiter eingesetzt: Siehe Anhang 1.A.
Der VERANTWORTLICHE erteilt eine allgemeine Genehmigung, dass der AUFTRAGSVERARBEITER andere Subauftragsverarbeiter hinzuziehen darf. Der AUFTRAGSVERARBEITER hat den VERANTWORTLICHEN jedoch immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Subauftragsverarbeiter zu informieren. Der VERANTWORTLICHE hat das Recht, gegen derartige Änderungen einen Einspruch zu erheben (Art 28 Abs 2 DSGVO). Der AUFTRAGSVERARBEITER verpflichtet sich, dass die in Art 28 Abs 2 und 4 DSGVO genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters eingehalten werden (Art 28 Abs 3 lit d DSGVO).
3. Kosten der Mitwirkung
Die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der erforderlichen Mitwirkungsrechte des AUFTRAGSVERARBEITERS entstehenden Kosten (insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Zusammenhang mit einer Inspektion [siehe Punkt 2.9] und der Wahrnehmung von Betroffenenrechten [siehe Punkt 2.6]) trifft der VERANTWORTLICHE. In diesen Fällen ist der AUFTRAGSVERARBEITER mit einem angemessenen Stundensatz zu entlohnen.
4. Haftungsbeschränkung
Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (dies betrifft [bloß demonstrative Aufzählung] sowohl Geldbußen im Sinne des Art 83 DSGVO, Schadenersatzverpflichtungen im Sinne des Art 82 DSGVO als auch Abmahnungen im Sinne des UWG) ist die Haftung des AUFTRAGSVERARBEITERS beschränkt mit der Höhe des Auftragswertes. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen Schadenszufügung durch den AUFTRAGSVERARBEITER. Sollte der AUFTRAGSVERARBEITER im Außenverhältnis in Anspruch genommen werden, wird ihn der VERANTWORTLICHE hinsichtlich dem der Beschränkung in Sinne dieses Punktes übersteigenden Betrag freizeichnen.
5. Schlussbestimmungen
5.1. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel
Nichtige Bestimmungen einzelner Vertragsbestandteile dieses AVV berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An deren Stelle treten angemessene Ersatzbestimmungen, die im Lichte des Vertragszweckes, dem am nächsten kommen, was die VERTRAGSPARTEIEN gewollt hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt.
5.2. Anwendbares Recht
Diesem AVV (und sämtlichen damit in Verbindung stehenden Vertragsbestandteilen) liegt österreichisches Recht zugrunde. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.
5.3. Gerichtsstand
Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Gültigkeit des AVV (und sämtlichen damit in Verbindung stehenden Vertragsbestandteilen), aus dem Vertrag und nach Beendigung des Vertrages wird das für den Firmensitz des AUFTRAGSVERARBEITERS sachlich zuständige Gericht vereinbart.
6. Vertragshierarchie
Dieser AVV bildet einen integrierten Bestandteil des HAUPTVERTRAGES. Im Falle eines Widerspruchs verdrängen die Bestimmungen des AVV jene des HAUPTVERTRAGES, sofern die betroffene Bestimmung primär eine Regelung im Sinne der DSGVO behandelt.
(Dezember 2024)
Anhang 1.A zum Auftragsverarbeitervertrag nach Art 28 DSGVO
| Empfänger | Zweck der Datenverarbeitung | Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus | Ort der Datenverarbeitung |
|---|---|---|---|
| Google, Inc (Firebase) | Cloud-Computing-Provider | Überwiegend berechtigte Interessen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO), Auftragsverarbeiter nach Art 28 DSGVO | USA |
| Mailgun Technologies, Inc | Newsletter-Provider | Auftragsverarbeitervertrag nach Art 28 DSGVO | USA |
| Twilio | Cloud-Kommunikationplattform | Auftragsverarbeitervertrag nach Art 28 DSGVO | USA |
| Facebook, Inc (Meta) | Social-Media-Plattform | Gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art 26 DSGVO | USA |
Anhang 1.B zum Auftragsverarbeitervertrag nach Art 28 DSGVO
Dokumentation Technische und organisatorische Maßnahmen
Der Auftragsverarbeiter bestätigt Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung ergriffen zu haben. Dies sind folgende:
| 1. Pseudonymisierung | Die Daten werden aus technischer Sicht, nicht automatisch zu echten Identitäten verlinkt. |
| 2. Verschlüsselung | Die Daten werden mittels SSL Verschlüsselt. |
| 3. Gewährleistung der Vertraulichkeit | Unsere Mitarbeiter verpflichten sich dem Datengeheimnis. |
| 4. Gewährleistung der Integrität | Daten werden nicht verfälscht und von Seite der Administratoren gibt es die Möglichkeit Aktivitäten nachzuverfolgen. |
| 5. Gewährleistung der Verfügbarkeit | Der Benutzer ist dazu angehalten, vorsichtig mit Löschungen von Daten umzugehen. Backups der Daten werden erstellt, jedoch ist nicht in jedem Fall eine einfache Wiederherstellung garantiert und kann Kosten verursachen. |
| 6. Gewährleistung der Belastbarkeit der Systeme und Dienste | Die technische Infrastruktur besteht aus namhaften Hosting Providern und stellt dadurch eine Uptime von 99,95% sicher. |
| 7. Wiederherstellung bei physischem oder technischem Zwischenfall | Es gibt Möglichkeiten der Wiederherstellung von Daten, jedoch kann sie nicht garantiert werden und muss im Einzelfall untersucht werden. |
| 8. Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit | Der Hosting Provider ist namhafter internationaler Anbieter und nach bestimmten Standards zertifiziert. |
Auftragsverarbeitervertrag
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